Rechtsprechung
VGH Bayern, 13.01.2022 - 2 N 20.516 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7
Erfolgloser Eilantrag im Normenkontrollverfahren gegen einen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnbebauung regelnden Bebauungsplan - rewis.io
Bebauungsplan, Abwägung, Eigentümerinteressen
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 2 N 20.516
Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). - BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01
Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 2 N 20.516
Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402.01 - NVwZ 2003, 727).
- VGH Bayern, 13.11.2023 - 2 NE 23.1841
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - Gewerbebetrieb und benachbarte …
Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob er die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2022 - 2 N 20.516 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 20.07.2023 - 2 NE 23.1159
Vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans "Entwicklungscampus …
Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob er die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (Vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2022 - 2 N 20.516 - juris Rn. 15).